Satzung Verbund der Selbständigen Blaustein e.V.

Stand: 07.03.2013

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „Verbund der Selbständigen Blaustein e.V.“ und hat seinen Sitz in:

Marktplatz 8
89134 Blaustein

Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen werden. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe sowie der freiberuflich Tätigen) des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.

Der Verein soll

  • mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten, um die Anliegen aller Selbständigen zu
    kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,
  • die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufklären,
  • durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam machen,
  • durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen,
  • durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
    a) Handeltreibende
    b) Handwerker
    c) Gewerbetreibende
    d) Klein- und Mittelindustrielle
    e) Freiberuflich Schaffende
    f) Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind.
    g) Fördernde Mitglieder
    Zu a) bis g): Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter zu benennen ist.
  2. Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Ausschuss.
    Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat beim
    Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand),
    b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen,
    c) durch Ausschluss der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuss auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbericht kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch,
    d) durch Auflösung des Vereins.
  4. Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Ausschusses. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten.
Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit. Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nur innerhalb der Firma übertragbar ist. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand. Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Vorstand
    Er besteht aus:
    1. dem ersten Vorsitzenden
    2. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
    4. dem dritten stellvertretenden Vorsitzenden
    5. dem Schriftführer
    6. dem Kassier
  2. Ausschuss
    Er besteht aus:
    a) den fünf Mitgliedern des Vorstands
    b) fünf weiteren Vereinsmitgliedern oder bis etwa 10 % der Mitglieder
    c) Fachgruppenvorsitzende und deren Stellvertretern
  3. Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei der Vorsitzende alleine und die übrigen Vorstandsmitglieder je zu zweit vertretungsberechtigt sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.

Im einzelnen haben

  • der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten,
  • der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
  • der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
  • Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein. Die Wahlen erfolgen offen, jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von einem Betroffenen oder 10 % der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des Vorsitzenden,
  • Die Vereinstätigkeit im Vorstand und Ausschuss ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit/Arbeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über Art und Höhe der Vergütung entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Ausschuss

Bei der Wahl der Ausschussmitgliedern ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollten Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein. Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und zu beschließen. Gemeinderäte, die dem Verein angehören und sachkundige Personen können beratend zu
Ausschusssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.

Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuss berät über alle den Verein beruhenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Ausschuss ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitgliedern (siehe Schlussbestimmung § 13). Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Ausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören:

  1. die Wahl des Vorstandes und des Ausschlusses
  2. die Wahl der Kassenprüfer
  3. die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen
  4. die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins
  5. die Änderung der Vereinssatzung
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins.

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen. Die Mitgliederversammlung fast ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe Schlussbestimmung § 13), im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. (Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam). Die Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung, erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung * durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Blaustein * und durch Rundbrief und Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.

§ 11 Fachgruppen

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen, sofern diese benötigt werden, innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Ausschusses bedarf. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen, die ebenfalls von den Kassenprüfern des Hauptvereins zu prüfen ist. Der Vorsitzende einer Fachgruppe und sein Stellvertreter gehören kraft ihres Amtes dem Ausschuss des Vereins an. Nach Ende ihrer Tätigkeit sind diese Fachgruppen umgehend aufzulösen und gehören somit nicht mehr dem Ausschuss an.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung bei der Gemeinde Blaustein Alb-Donau-Kreis hinterlegt und bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückgegeben.

§ 13 Schlussbestimmung

Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 23. Juni 1993 beschlossen und auf der Mitgliederversammlung vom 4.3.2004 auf den neuesten Stand aktualisiert. Eine weitere Aktualisierung erfolgte auf der Mitgliederversammlung am 07.03.2013.